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GEMA-Urteil: Landgericht verpflichtet Youtube zu Wort-Sperrfiltern

Die GEMA hat sich gegen Youtube in zentralen Punkten durchgesetzt. Abb.: Bitkom

Die GEMA hat sich gegen Youtube in zentralen Punkten durchgesetzt. Abb.: Bitkom

Hamburg, 20.4.2012: Im Streit zwischen der Rechtegesellschaft GEMA und dem Videoportal Youtube hat das Landgericht Hamburg heute ein Grundsatzurteil gefällt. Darin hat die GEMA zwar nur einen Teilerfolg erzielt, sich aber in einem zentralen Punkt durchgesetzt, der für viel Diskussionsstoff sorgen dürfte: Die Richter verurteilten Youtube zum Einsatz von Wortfiltern, die das Hochladen möglicherweise rechtswidrig kopierter Werke durch eine Stichwortsuche verhindern soll. Die ersten Reaktionen auf das Urteil fielen gemischt aus.

Im konkreten Präzedens-Fall wollte die GEMA das Videoportal zwingen, zwölf Werke, für die sie die Zweitverwertungsrechte inne hat, aus ihrem Angebot zu entfernen. Die Richter gaben der GEMA nur in sieben von zwälf Fällen Recht.

Teilerfolg auch für Youtube

Youtube und GEMA erwarten ein Grundsatzurteil. Abb.: GEMA, Youtube; Montage: hw

Der Streit zieht sich schon seit Jahren hin. Abb.: GEMA, Youtube; Montage: hw

Interessanter ist indes die Urteilsbegründung. Darin verneinen die Richter eine „Täterhaftung“ durch Youtube, bejahen aber eine Störerhaftung. Tenor: Youtube ist „nur“ als Plattform zu betrachten, nicht als Inhalteanbieter, da die Google-Tochter die fraglichen Werke nicht selbst hochlädt. Das Gericht verpflichtete Youtube nur, fragliche Videos nach einem Hinweis des Rechteinhabers zu entfernen, außerdem das bereits auf dem Portal eingesetzte Schutzsystem „Content-ID“ auch aus eigener Initiative einzusetzen.

Umstrittene Wortfilter gefordert

Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Videoplattform aber auch, Wortfilter einzusetzen, um den Upload von Videos automatisch zu unterbinden, die von Content-ID nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk erkannt werden. Solche Filter sind allerdings in Nutzen und Zweck umstritten, da sie umgangen werden können, aber auch völlig rechtefreie Videos blockieren könnten – und damit als Zensur einsetzbar sind.

„Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren“, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts Hamburg. „Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z. B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.“

GEMA begrüßt Entscheidung als Erfolg

Bernhard Rohleder. Abb. Bitkom

Bernhard Rohleder. Abb. Bitkom

Die GEMA sah sich in einer ersten Reaktion auf das Urteil in ihrer Position bestärkt. „Das stellt einen wichtigen Erfolg für uns dar“, freute sich Vorstandsvorsitzender Harald Heker.

Bitkom: „Aufpassen, dass Deutschland bei Online-Musik nicht abgehängt wird“

„Wir nehmen die Hamburger Entscheidung mit gemischten Gefühlen auf“, kommentierte hingegen Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des deutschen Hightech-Branchenverbandes Bitkom. „So sehen wir einige Punkte kritisch, wie den geforderten Einsatz von Wortfiltern. Aber: Das Hamburger Urteil ist in einem wesentlichen Punkt ein gutes Signal für die Internetwirtschaft. Es macht klar, dass YouTube nicht als Inhalteanbieter, sondern als so genannter Hostprovider einzustufen ist. Die von der Gema geforderten Prüfungspflichten sind schlicht nicht umsetzbar. Ebenso gut hätte die Gema fordern können, Online-Plattformen für Musik zu verbieten. Wir müssen aufpassen, dass Deutschland bei Online-Musikangeboten nicht abgehängt wird.“ Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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