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Anwalt: Falsche eMail-Signatur kann 5000 Euro kosten

Klammeraffe. Abb.: hw

Abb.: hw

Köln, 16. August 2013: Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgaben verwenden immer noch zahlreiche Unternehmen keine oder fehlerhafte E-Mail-Signaturen – und das kann zu teuren Abmahnungen führen. Darauf weist der Kölner Internet-Rechtsanwalt Christian Solmecke hin. „Diese gesetzlichen Regelungen für Handelsregisterfirmen bestehen seit 2007“, betont er. „Sie werden aber noch immer in den allermeisten Geschäfts-Mails nicht beachtet.“

Dies könne zu hohen Abmahngebühren führen, wenn es jemand darauf anlegt: Dem Einzelkaufmann drohen laut Solmecke bis zu 1000 Euro, größeren Unternehmen bis zu 5000 Euro. „Fehlen nur unwesentliche, einzelne Angaben, so ist eine Abmahnung allerdings in der Regel nicht berechtigt.“ Private E-Mails seien von der Signaturpflicht befreit, ähnliche gelte für Freiberufler. hw

Christian Solmecke

Christian Solmecke. Abb.: WBS/Typemania

Checkliste:

Der Anwalt hat eine Liste mit zwingend notwendigen Angaben in einer Signatur für geschäftliche E-Mails erstellt, die wir hier wiedergeben:

 

1) Name
Der Empfänger muss den Absender sofort identifizieren können. Somit ist die Angabe des Firmennamens, wie er aus der Registereintragung hervorgeht, unabdingbar. Dazu gehört auch die Angabe zur Rechtsform der Firma.

2) Adresse
Der Empfänger muss wissen, wie er den Absender persönlich erreichen kann. Somit muss eine vollständige Anschrift angegeben werden. Auch hier darf kein Widerspruch zu einem Eintrag im Handelsregister bestehen.

3) Registereintrag
Ist die Firma im Handelsregister eingetragen, müssen zusätzlich Angaben zum Registergericht und zu der Nummer gemacht werden, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

4) Vertretung bei Kapitalgesellschaften
Bei der AG und der GmbH müssen die Namen der vertretungsberechtigten Geschäftsführer, der Aufsichtsratsvorsitzenden und der Vorstandsvorsitzenden samt Vertreter angegeben werden.

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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