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Verbraucherschützer warnen für überhasteten digitalen Tod

Montage: Heiko Weckbrodt

Was wird aus unserem Facebook-Strom, wenn wir abnibbeln? Der kluge Netznutzer sorgt vor. Montage: Heiko Weckbrodt

Sächsische Zentrale startet Portal „Machts gut“ für Online-Sterbevorsorge

Dresden/Leipzig, 12. November 2014: Früher war alles einfacher – auch das Sterben: Den letzten Zaster per Testament der Wohlfahrt vermachen, alle Briefe verbrennen und dann ab geht’s in die Kiste. Folgt man der Verbraucherzentrale Sachsen, muss der Homo digitalis von heute dagegen den Tod strategisch angehen: „Denkt an euren digitalen Nachlass“, raten nämlich die Verbraucherschützer in Leipzig und Dresden – und haben, so morbide das auch klingen mag, wohl auch recht damit: „Die wenigstens haben auch ihre Online-Aktivitäten im Blick, und das, obwohl sich unser Leben zunehmend ins World Wide Web verlagert hat“, erklärte jetzt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Nicht ist ärgerlicher als ein Facebook-Glückwunsch post mortem

Insofern gilt: Wer sich nicht post mortem über makabere Geburtstagsglückwünsche auf der virtuellen Facebook-Pinnwand ärgern oder geliebten Angehörigen dicke Rechnungen von Online-Shops hinterlassen will, sollte sich lieber gleich mal ans digitale Testament setzen und eine lange Checkliste abarbeiten.

Den Provider auch bedenken, damit das Blog online bleibt

Will man beispielsweise sicherstellen, dass das Internet einen wirklich nicht vergisst und das eigene Web-Tagebuch noch jahreslang online bleibt, sollte man ein paar Euros testamentarisch für den Host-Betreiber einplanen. Sollen die lieben Hinterbliebenen hingegen E-Mail-, Facebook- Twitter- und andere Netzkonten rasch auflösen, sollte man eine Liste mit Zugangsdaten und Passwörtern hinterlegen (auch wenn das kein sicherheitsbewusster Admin gerne hört). Andererseits gibt es inzwischen auch Spezialdienstleister, die zum Beispiel an Grabstätten USB-Speicher einbetten, die den Trauernden bei Bedarf eine Art digitaler „Timeline“ multimedial vorspielen, wenn die sich dem Grab nähern.

„Umgang mit digitalem Nachlass schriftlich festhalten“

Warum groß ein Tabiu draus machen? Die Verbracherzentrale Sachsen sagt: Machts gut". Abb.: BSF, VZ Sachsen

Warum groß ein Tabiu draus machen? Die Verbracherzentrale Sachsen sagt: Machts gut“. Abb.: BSF, VZ Sachsen

Andererseits weisen die Verbraucherschützer auf ein weiteres Problem hin: „Viele Online-Shops, soziale Netzwerke und E-Mail-Provider sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils gänzlich unterschiedliche Bestimmungen für den Fall vor, dass ein Kunde bzw. Mitglied stirbt. Manche Anbieter geben die Nutzerdaten nur gegen Vorlage eines Erbscheins heraus, manche wiederum verlangen nur die Sterbeurkunde.“ Daher gelte: Juristisch sicher gehe nur, wer seinen Wunsch zum Umgang mit dem digitalen Nachlass schriftlich festhalte. „Dies kann in einem Testament erfolgen, aber auch gesondert in einer Vorsorgevollmacht“, erläuterte Henschler.

Morbide Checkliste im Netz

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat jetzt übrigens unter der Adresse www.machts-gut.de ein Portal zum Thema „Digitaler Tod“ gestartet: Dort kann man schon mal checken, was vor dem Abtreten alles zu erledigen ist. Autor: Heiko Weckbrodt

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt

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