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Kaum einer regelt seinen digitalen Nachlass

Abb.: Bitkom

Abb.: Bitkom

Berlin, 28. Mai 2015. Dem einen oder anderen wird es wohl schon passiert sein: Man klappt morgens Facebook auf und findet den Vorschlag, einem Freund zum Geburtstag zu gratulieren – nur dass der eben schon vor Monaten oder Jahren verstorben ist. Ein seltsames Gefühl. Auch soll es gelegentlich schon zu unangenehmen oder peinlichen Überraschungen gekommen sein, wenn Hinterbliebene die Computer-Festplatte eine kürzlich gestorbenen Verwandten sichteten. Der Digitalverband „Bitkom“ rät daher dazu, man solle doch seinen digitalen Nachlass beizeiten testamentarisch regeln. In der Praxis allerdings tut das kaum einer: In einer Aris-Umfrage gaben 93 Prozent der Internetnutzer an, solche Vorkehrungen nicht getroffen zu haben.

Der Bitkom hat deshalb nun ein paar Tipps fürs digitale Erbe gegeben:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die man lieber mit ins Grab nehmen möchte.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Online-Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

3. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook zum Beispiel können Erben die Entfernung des Nutzerkontos eines Verstorbenen beantragen oder das Profil in einen „Gedenkzustand“ versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing und LinkedIn wird das Profil unsichtbar geschaltet, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Google bietet beispielsweise den „Inactive Account Manager“ an, mit dem ein Nutzer zu Lebzeiten bereits einstellen kann, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll.

Quelle: Bitkom

Repro: Oiger, Original: Madeleine Arndt