BGH: Facebook darf „Hassrede“ unterbinden, muss Nutzer aber anhören
Nutzer hat Anspruch darauf, über Löschung informiert zu werden und seinen Standpunkt darzulegen Karlsruhe/Berlin, 29. Juli 2021. Facebook und andere Unterhaltungs-Netzwerke im Internet dürfen sogenannte „Hassreden“ und andere regelwidrige Beiträge ihrer Nutzer auch dann im Grundsatz unterbinden, wenn diese Meinungsäußerungen nicht in strafrechtliche Kategorien wie. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung fallen. Allerdings muss Facebook den Nutzer wenigstens nachträglich darüber informieren, wenn der Betreiber solch einen Beitrag gelöscht hat. Und vor einer generellen Sperrung muss Facebook dem Nutzer die Chance geben, sich dazu zu äußern. Das hat heute der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen BGH III ZR 179/20 und III ZR 192/20).
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